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Begutachtung bei Arbeitsunfähigkeit

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  4. Arbeitsunfähigkeit (current)

Wenn's komplizierter ist…

Etwa 40 Millionen Mal im Jahr wird der "gelbe Schein" – die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit – in Deutschland ausgestellt. In etwa drei von hundert Fällen beauftragt die gesetzliche Krankenkasse den MDK, zur Arbeitsunfähigkeit sozialmedizinisch Stellung zu nehmen mit dem Ziel, die Arbeitsfähigkeit ihrer Versicherten zu erhalten oder wiederherzustellen.

Was bedeutet „arbeitsunfähig“?

Ist Ihre Gesundheit beeinträchtigt, gehen Sie zum Arzt oder zur Ärztin. Dort bekommen Sie Möglichkeiten aufgezeigt, wie Ihre Gesundheit wiederhergestellt werden könnte. Zudem schätzt der Arzt oder die Ärztin ein,

  • ob die Erkrankung verhindert, dass Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausüben können oder
  • ob die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit Ihre Erkrankung verschlimmern könnte.

Ist davon eines oder beides der Fall, wird Ihnen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist ein wichtiges Dokument:

  • für das Unternehmen, für das Sie arbeiten und das Ihren Lohn für bis zu sechs Wochen weiterzahlt,
  • für Ihre Krankenkasse, die Ihnen Krankengeld zahlt, sollten Sie länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sein,
  • für Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, der oder die diese Einschätzung medizinisch verantwortet.
     

Warum begutachtet der MDK bei Arbeitsunfähigkeit?

Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, in bestimmten Fällen die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten prüfen zu lassen. Dies betrifft einerseits medizinische Unklarheiten, wenn zum Beispiel sichergestellt werden soll, dass medizinisch erforderliche Behandlungs- oder Rehabilitationsmaßnahmen zeitnah eingeleitet werden. Andererseits erfolgt eine Prüfung, wenn Zweifel des Arbeitgebers oder der Krankenkasse an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.

In diesen Fällen wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme beauftragt.

Was begutachtet der MDK?

Die Krankenkasse übermittelt mit dem Auftrag bereits vorliegende Informationen, die für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sind, beispielsweise aktuelle und frühere AU-Diagnosen, Informationen zu Krankenhausbehandlungen und Rehabilitationsleistungen sowie Angaben zur beruflichen Tätigkeit.


Bei ausreichender Informationslage kann eine gutachterliche Stellungnahme, d.h. ob die Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar erscheint oder zu einem späteren Zeitpunkt eine ausführlichere Begutachtung erforderlich ist, bereits auf dieser Basis erfolgen.


Der MDK kann die Krankenkasse bitten, weitere Unterlagen bei Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt und ggf. Entlassungsberichte in Krankenhäusern einzuholen oder er kann diese Unterlagen direkt anfordern. In diesen Fällen sind die behandelnden Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, dem MDK unmittelbar diejenigen Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung sind.


Bleiben nach Auswertung der schriftlichen Informationen entscheidende Fragen zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit offen, dann werden diese durch eigene Befragung und körperliche Untersuchung durch die ärztlichen Gutachter und Gutachterinnen beurteilt. Zur persönlichen Begutachtung in einer MDK-Beratungsstelle erhalten die Versicherten eine schriftliche Einladung von ihrer Krankenkasse. 

Das Begutachtungsergebnis

Nach Abschluss der Begutachtung erhält die Krankenkasse das Ergebnis und die erforderlichen Angaben über den Befund. Auf Basis dieser medizinischen Einschätzung trifft die Krankenkasse dann ihre Entscheidung.

Welche Informationen erhält mein Arbeitgeber?

Hat Ihr Arbeitgeber durch eine Anfrage bei der Krankenkasse eine Begutachtung veranlasst, teilt ihm die Krankenkasse lediglich mit, ob eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht.

Was ist stufenweise Wiedereingliederung?

Empfiehlt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin eine stufenweise Wiedereingliederung, werden genaue Vorgaben zur schrittweisen Rückkehr an den Arbeitsplatz, einschließlich ggf. veränderter Rahmenbedingungen an Ihrem Arbeitsplatz, in einem Wiedereingliederungsplan festgehalten. Diese langsame Aufstockung der Arbeitszeit nach dem Wiedereingliederungsplan müssen Sie mit dem Arbeitgeber abstimmen. Ihr Arbeitgeber und auch die Krankenkasse müssen dem Plan abschließend zustimmen. Während einer solchen Eingliederungsphase zahlt Ihnen die Krankenkasse weiterhin Krankengeld.

Weitere Informationen

  • Begutachtungsanleitung bei Arbeitsunfähigkeit

    Richtlinie des MDS und des GKV-Spitzenverbandes nach §282 SGB V

    pdf (2.2 MB)
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