Versicherte haben nicht nur im Krankheitsfall Anspruch auf Leistungen ihrer Krankenversicherung. Auch Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen im Vorfeld und nach Eintritt einer Krankheit gehören zu den Leistungen, die früher unter dem Begriff „Kuren“ verstanden wurden. Vorsorgeleistungen sollen den Eintritt oder die Verschlimmerung einer Erkrankung verhüten, Rehabilitationsleistungen schwerwiegende Krankheitsfolgen mindern. Nicht immer ist die Krankenkasse zuständig. Zum Beispiel: Für Erwerbstätige stellt in der Regel der Rentenversicherungsträger die Rehabilitationsleistungen zur Verfügung.
Wie läuft das Antragsverfahren?
Ergibt sich aus einem Beratungsgespräch mit dem behandelnden Arzt, dass Leistungen zur medizinischen Rehabilitation notwendig sein können, teilt der Arzt dies der Krankenkasse auf einem Vordruck mit.
Ist die Krankenkasse zuständig, fordert sie den Arzt auf, eine „Verordnung von medizinischer Rehabilitation" auszustellen. Der behandelnde Arzt äußert sich in einem mehrseitigen Formular zur Notwendigkeit der beantragten Maßnahme und begründet diese medizinisch.
Wie begutachtet der MDK?
Nach dem Sozialgesetzbuch beauftragen die Krankenkassen den MDK mit der Begutachtung vor Rehabilitationsmaßnahmen.
Für die MDK-Begutachtung sollten möglichst viele aussagekräftige Befunde und Informationen vorliegen. Die Krankenkassen organisieren die Beschaffung der Unterlagen (zum Beispiel ärztliche Befundberichte, Krankenhausberichte). Die Versicherten können die Krankenkassen dabei aktiv unterstützen.
Meistens kann der MDK nach den vorliegenden Unterlagen beurteilen, ob die beantragte Maßnahme medizinisch notwendig und geeignet ist. Der MDK-Gutachter stützt seine Beurteilung zur beantragten Maßnahme auf eine ausführliche Einschätzung der Rehabilitationsziele, der Prognose des Rehabilitationserfolgs und der persönlichen Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten. Nur in besonderen Fällen ist eine persönliche Begutachtung erforderlich.
Persönliche Begutachtung
Zur persönlichen Begutachtung in einer MDK-Beratungsstelle erhalten die Versicherten eine schriftliche Einladung von ihrer Krankenkasse. Ein erfahrener Sozialmediziner bespricht alle Aspekte des Rehabilitationsbedarfs. Dazu gehören in der Regel eine Untersuchung und eine abschließende Beratung zu geeigneten Maßnahmen. Der MDK-Arzt greift nicht in Behandlung des behandelnden Arztes ein, steht aber ebenso für alle medizinischen Fragen zur Verfügung.
Begutachtungsergebnis
Häufig kann der MDK-Arzt dem Versicherten das Begutachtungsergebnis direkt mitteilen. Möchte beispielsweise der MDK-Arzt noch Rücksprache mit dem behandelnden Arzt halten, wird das Gutachtenergebnis der Krankenkasse schriftlich übermittelt. Die Krankenkasse informiert dann den Versicherten.
Sollte der MDK die beantragte Maßnahme nicht befürworten, wird dies ausführlich begründet Der MDK-Gutachter zeigt in diesem Fall konkrete Alternativvorschläge auf.
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