Der Gesetzgeber hat dem Medizinischen Dienst eine wesentliche Rolle bei der Pflegeversicherung zugeschrieben. Gemäß dem Sozialgesetzbuch beauftragen die Pflegekassen den MDK mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Dazu suchen die Gutachter des MDK die Antragsteller in der Regel zu Hause oder im Pflegeheim auf, um den individuellen Hilfebedarf festzustellen. Dieser ist eine wichtige Grundlage für die Einstufung in eine der drei Pflegestufen. Von den Pflegestufen hängt die Höhe der Leistungen ab, die die Pflegekassen gewähren. Die Pflegekassen sind es auch, die über den Antrag entscheiden.
Die Errichtung von Pflegestützpunkten, die Einführung einer Pflegezeit für Angehörige und die weitere Finanzierung der Pflegeversicherung sind Inhalte des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes. Dieses wurde am 14. März 2008 verabschiedet, zum 1. Juli 2008 tritt es in Kraft.
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
Für den MDK Niedersachsen bedeutet die Pflegereform eine erhebliche Ausweitung seiner Aufgaben und gleichzeitig viele Vorteile für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen.
Begutachtung von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz
Der Gesetzgeber weitet die Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf aus. Davon profitieren vor allem Demenzkranke und Pflegebedürftige, die bisher nicht die Pflegestufe I erreicht haben. Die Höhe der Leistung (Grundbetrag bis zu 1.200 Euro im Jahr, erhöhter Betrag bis 2.400 Euro) für zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz in der häuslichen Pflege stellt der MDK in einem Gutachten fest. Bisher zahlte die Pflegekasse maximal 460 Euro.
Die Feststellung erfolgt auf der bisherigen Prüfgrundlage. Mit den Pflegekassen wurde ein vereinfachtes Verfahren vereinbart, wonach die meisten der jetzigen Leistungsbezieher ohne zusätzliche MDK-Begutachtung auskommen werden. Bei Neuantragstellern, die schon eine Pflegestufe haben, kann bei ausreichender Aktenlage ggf. auf eine Begutachtung verzichtet werden. Ansonsten ist eine Begutachtung im häuslichen Umfeld notwendig. Das gilt auch für Neuantragsteller ohne Pflegestufe.
In der stationären Pflege wird erstmals bei diesem Personenkreis ein Vergütungszuschlag eingeführt, der voraussichtlich ebenfalls an eine Empfehlung des MDK geknüpft sein wird.
Verkürzte Begutachtungszeiten
Änderungen sieht die Reform auch bei den Pflegeantrags-Fristen vor. Wer ab 1. Juli einen Pflegeantrag stellt, soll innerhalb von fünf Wochen einen schriftlichen Leistungsbescheid der Pflegekasse in den Händen halten. Wenn der Antragssteller zu Hause lebt und ein Angehöriger Pflegezeit in Anspruch nehmen will, wird die Bearbeitungsfrist insgesamt auf zwei Wochen verkürzt. Wenn sich ein Antragsteller im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung befindet und entlassen werden soll, bleiben Pflegekasse und MDK nur eine Woche Zeit. Diese Frist gilt auch für den Übergang in ein Hospiz oder eine palliative Versorgung.
Aussagen zur Rehabilitation
Das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz legt Nachdruck auf präventive und rehabilitative Leistungen im Rahmen der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit. Die MDK-Prüfung kann zukünftig eine Mitteilung durch die Pflegekasse an den zuständigen Rehabilitationsträger auslösen. Diese Mitteilung gilt als Reha-Antragstellung. Die MDK-Gemeinschaft hat ihre Expertenteams beauftragt, dafür Prüfkriterien zu erarbeiten. Die Pflegegutachter machen sich seit Mitte Juni mit den neuen Anforderungen an das Gutachten in bundesweit organisierten Schulungen vertraut.
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