Hannover, 03. August 2007
Artikel: “Der Pflegebedarf als Formel“
Die im Artikel “Der Pflegebedarf als Formel“ dargestellten Kriterien für das Erreichen einer Pflegestufe führen zum Teil zu erheblichen Fehlinformation der Leserinnen und Leser. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Niedersachsen ist an einer fachlich korrekten Darstellung interessiert und weist auf folgende Gesichtspunkte hin:
Es ist korrekt, dass der MDK in Bezug auf die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit nur den Zeitaufwand für die Grundpflege und die Hauswirtschaft berücksichtigen kann. Der Zeitaufwand für die allgemeine Betreuung, dazu gehören Spaziergänge, Besuch von kulturellen Veranstaltungen u.ä., findet keine Berücksichtigung, weil es der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat.
Zutreffend ist, dass es Zeitorientierungswerte für die einzelnen Verrichtungen gibt. Diese Orientierungswerte sind aber nicht als starre Vorgaben zu verstehen. Nach der rechtsverbindlichen Begutachtungsrichtlinie „können und sollen die Zeitorientierungswerte nur Anhaltsgrößen im Sinne eines Orientierungsrahmens liefern. Die Zeitorientierungswerte enthalten keine verbindliche Vorgabe. Sie haben nur Leitfunktion“.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation ist somit jederzeit ein Abweichen möglich.
Falsch ist die Aussage, dass die Hilfe für das Duschen zwar berücksichtigt wird, nicht jedoch der Weg ins Bad. Gehen im Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Verrichtungen ist zeitlich unter Mobilität zu berücksichtigen, wenn ein Hilfebedarf erforderlich ist. Dies trifft zum Beispiel zu, wenn ein Pflegebedürftiger zwar mobil ist, aufgrund einer Orientierungsstörung sich örtlich aber nicht mehr zurechtfindet oder wenn er aufgrund seiner körperlichen Situation nicht mehr in der Lage ist, sich ohne fremde Hilfe fortzubewegen.
Es ist richtig, dass der Medizinische Dienst im Gutachtenformu-lar nur ganze Minutenwerte ausweist. Bei der Ermittlung des Hilfebedarfs werden jedoch auch Zeiten berücksichtigt, die un-ter einer Minute liegen. Hier prüfen die Gutacher, mit welcher Häufigkeit die Verrichtung vorgenommen wird und ob es regel-mäßig, auf Dauer, mindestens ein Mal in der Woche erforderlich ist.
Und noch eine Korrektur zur Härtefallregelung:
Für die Feststellung eines außergewöhnlich hohen Hilfebedarfs reicht es neben dem Hilfebedarf der Pflegestufe III und der zusätzlich ständig erforderlichen Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung aus, wenn eines der folgenden Merkmale erfüllt wird.
Oder
Die Sieben-Stundenregelung und zwei Stunden in der Nacht gelten nach der aktuellen Richtlinie nicht mehr.
Darüber hinaus weisen wir das Zitat von Herrn Weselmann auf das Schärfste zurück, wonach die Gutachter noch viele fachliche Mängel aufweisen. Die Pflegegutachten des MDK Nieder-sachsen unterliegen einer ständigen Qualitätskontrolle. Landes- und bundesweite Qualitätssicherungen bestätigen, dass die Gutachten zu gut 95 Prozent fachlich korrekt sind.
Außerdem tritt der MDK Niedersachsen der Aussage von Herrn Weselmann „eher von den Krankenkassen abhängig“ zu sein entschieden entgegen. Der Medizinische Dienst wird von allen Kranken- und Pflegekassen gemeinsam getragen. Einflussnahmen durch einzelne Krankenkassen auf die Begutachtung wären sind nicht möglich. Im Fünften Sozialgesetzbuch ist zudem jedem Gutachter die fachliche Unabhängigkeit auferlegt.
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