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MDK-Begutachtung in weniger als fünf Wochen

Berlin, 12. September 2007

Berlin – Der erste Referentenentwurf zu den Mitte Juni 2007 erschienenen Eckpunkten zur Pflegereform hat nicht lange auf sich warten lassen. Die Auswirkung für die Medizinischen Dienste im Überblick:

Schnelle Begutachtung
Wer ab 1. Juli 2008 einen Antrag auf Pflegeleistungen stellt, soll nach dem Willen des Gesetzgebers innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang bei der Pflegekasse die Leistungsentscheidung schriftlich mitgeteilt bekommen. Für die Medizinischen Dienste bleiben also weniger als fünf Wochen für die Anmeldung, den Hausbesuch und die Gutachtenerstellung.

Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung und wurde vom Angehörigen eine Pflegezeit (sechs Monate Freistellung von der Arbeit) beantragt, ist die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen durchzuführen. Der MDK hat in diesem Fall den Antragsteller über die Empfehlung der Einstufung direkt zu informieren.

Besondere Anforderungen bei Kindern
Die Begutachtung von Kindern ist künftig nur noch durch geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder Kinderarzt möglich.

Demenzkranke begutachten
Auch Pflegebedürftige ohne Pflegestufe können künftig Leistungen von der Pflegeversicherung beziehen, wenn sie demenzbedingte Fähigkeitsstörungen aufweisen, die nach Feststellung des Medizinischen Dienstes Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens haben und zu einer dauerhaft erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz führen. Diese Versicherten können für Betreuungsleistungen bis zu 200 Euro im Monat beanspruchen. Der MDK empfiehlt die Höhe der Zahlung in seinem Gutachten. Dazu erarbeitet der Spitzenverband Bund der  Pflegekassen in Zusammenarbeit mit dem MDS Richtlinien.

Pflegequalitätsprüfungen alle drei Jahre
Pflegeeinrichtungen sind grundsätzlich alle drei Jahre in sogenannten Regelprüfungen zu prüfen, sofern nicht andere Prüfnachweise vorliegen. Unter Regelprüfungen versteht der Gesetzgeber Anlass-, Stichproben und Vergleichsprüfungen. Die MDK-Qualitätsprüfungen können sich künftig auch auf Abrechnungen erstrecken. Mindestens 10 Prozent aller Einrichtungen sind jährlich unangemeldet aufzusuchen. Die Prüferkenntnisse sind in verständlicher Sprache aufzubereiten und für die Bürger über das Internet zugänglich sein.

Beteiligung des MDS
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat unter Einbeziehung des MDS bis März 2009 neue Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung der Pflegeeinrichtungen sowie für das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement zu vereinbaren. Der MDS wird auch an der neu einzurichtenden „Sachverständigenkommission Qualitätsentwicklung in der Pflege“ beteiligt. Aufgabe der Sachverständigenkommission ist es unter anderem, Expertenstandards zur Weiterentwicklung der Qualität zu erarbeiten. Neu geschaffen wird eine Schiedsstelle Qualitätssicherung.

Pflegekassen organisieren Pflegebegleitung
Spätestens ab Januar 2009 sollen Pflegebegleiter die Antragssteller und Pflegebedürftigen persönlich beraten und bei der Suche nach der optimalen Versorgung unterstützten. Auf Grundlage der MDK-Begutachtung hat der Pflegebegleiter einen individuellen Pflegeplan zu erstellen. Zu organisieren haben das die Pflegekassen in sogenannten Pflegestützpunkten. Die Pflegebegleiter sollen eigens für diese Aufgabe nach Richtlinien des Spitzenverbandes Bundes der Krankenkassen qualifiziert werden. Die Pflegekassen haben für den Aufbau der Pflegestützpunkte zu initiieren. Für je 20.000 Einwohner soll es einen Pflegestützpunkt geben. Die Pflegekassen können die Aufgaben der Pflegestützpunkte auch an Dritte Stellen delegieren. Betreiber eines Pflegestützpunktes kann sogar eine Pflegeeinrichtung sein, sofern wettbewerbliche Gründe nicht dagegen sprechen. Bis zum 30. Juni 2011 wird der Aufbau eines Pflegestützpunktes mit jeweils 45.000 Euro gefördert. Zusätzlich 5.000 Euro gibt es, wenn Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige bürgerschaftliche Organisationen beteiligt werden.   

 

» Entwurf zum Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PFWG) (0,54 MB)
Der erste Referentenentwurf zu den Mitte Juni 2007 erschienenen Eckpunkten zur Pflegereform.
Veröffentlicht am: 12. September 2007

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