Berlin, 31. Juli 2009
Der GKV-Spitzenverband hat die Begutachtungs-Richtlinien zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung überarbeitet.
Geändert wurde unter anderem der Leistungsanspruch von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Durch die Pflegereform haben jetzt auch sogenannte „Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz“ (PEA) Anspruch auf zusätzliche Pflegeleistungen. Das betrifft vor allem Demenzkranke. Neu ist außerdem, dass die PEA-Leistungen auch Pflegebedürftigen zugute kommen, die nicht die Voraussetzungen für Pflegestufe 1 erfüllen.
Die Pflegereform hat außerdem Nachdruck auf präventive und rehabilitative Maßnahmen gelegt. Dem Medizinischen Dienst wurde hier eine große Rolle zugesprochen, da seit dem 1. Juli 2008 automatisch ein Reha-Antrag gestellt wird, sobald der MDK bei der Prüfung einen Reha-Bedarf feststellt. Durch die neuen Richtlinien wird zudem den besonderen Belangen von Kindern bei der Begutachtung verstärkt Rechnung getragen.
Der GKV-Spitzenverband hat die überarbeiteten Richtlinien bereits am 8. Juni 2009 beschlossen. Diese wurden innerhalb eines Monats nach Vorlage an das Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet. Damit sind sie nun wirksam und gelten ab sofort bei allen Begutachtungen.
| » Pflegebegutachtungs-Richtlinien (1,20 MB) | ||
| Hier können Sie die überarbeiteten Pflegebegutachtungs-Richtlinien downloaden. Veröffentlicht am: 31. Juli 2009 |
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